23. April 2025
PP Autotreff AG
Öffentliche Auflage der Planerlasse Teilzonenplan Arbonerstrasse, 1. Änderung des Sondernutzungsplanes Arbonerstrasse vom 24. August 2015 und Sondernutzungsplan Hofenbach (Festlegung des Gewässerraumes; Baulinien) im Zusammenhang mit dem Erweiterungsbau der PP Autotreff AG
In der Ausgabe von Am Puls vom 14. März 2024 hat der Gemeinderat über die erforderlichen Planerlasse im Zusammenhang dem Erweiterungsbau der PP Autotreff AG an der Arboner-strasse 14 informiert. Am 20. März 2024 wurde das geplante Projekt im Rahmen einer öffentlichen Informationsveranstaltung von der Bauherrschaft und den Planern der Bevölkerung vorgestellt. Die Planungsinstrumente wurden durch das Baudepartement des Kantons St. Gallen (Amt für Raumentwicklung und Geoinformation) vorgeprüft und als bewilligungsfähig beurteilt.
Der Gemeinderat erliess am 14. August 2014 gestützt auf Art. 7, 23, 29 und 41 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, abgekürzt PGB) sowie gestützt auf Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, abgekürzt GSchG) und Art. 21ff des kantonalen Wasserbaugesetzes (sGS 734.1, abgekürzt WGB) folgende Erlasse:
**Teilzonenplan Arbonerstrasse **
1. Änderung des Sondernutzungsplanes Arbonerstrasse vom 24. August 2015
Sondernutzungsplan Hofenbach (Festlegung des Gewässerraumes; Baulinien)
Die Planunterlagen liegen während 30 Tagen vom 25. April 2025 bis 24. Mai 2025 im Gemeindehaus Wittenbach, Bauverwaltung, Dottenwilerstrasse 2, Wittenbach, zur Einsichtnahme öffentlich auf. Die Unterlagen werden auch im Internet unter Wittenbach - Baupublikationen publiziert.
Gemäss Art. 41 Abs. 2 PBG erhalten die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von Grundstücken in den betreffenden Plangebieten der beiden Sondernutzungspläne sowie in einem weiteren Umkreis von 30 Metern eine persönliche Anzeige.
Rechtsmittel:
Gegen die vorgenannten Erlasse kann innert der Auflagefrist beim Gemeinderat Wittenbach, Dottenwilerstrasse 2, 9300 Wittenbach, Einsprache erhoben werden.
Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartun kann (Art. 152 ff PGB und Art. 45, Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege). Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung zu enthalten; sie ist zu unterzeichnen.
Der Gemeinderat

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